Mietbedingungen / AGB

Stand: 02.02.2022

Für die von der „oldtimervermietung-westerwald.de“ / Klaus Zickenheiner – nachfolgend OVW genannt – angebotenen Dienstleistungen, wie Anmietung eines Fahrzeuges, Personenbeförderung und jegliche weiteren Zusatzleistungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und sind Bestandteil jeden Miet- und Dienstleistungsvertrages der OVW.

1. Ein Vertrag zwischen OVW und dem Kunden kommt erst dann zustande, wenn der Kunde die Annahme eines schriftlichen Angebotes der OVW in Form eines Vertrages mittels rechtsverbindlicher Unterschrift per Brief oder Fax schriftlich bestätigt. Bestätigungen per email gelten nicht als rechtsverbindlich, ein Vertrag per email gilt als nicht zustande gekommen. Alle in einem Angebot und Vertrag genannten Preise sind im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG für Kleinunternehmer ohne Mehrwertsteuer zu verstehen.

2. Ist ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen und wurde darin eine Anzahlung vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, die Anzahlung gegen Vorlage einer Rechnung mit einem Zahlungsziel von max. 10 Tagen ab Rechnungsdatum auf die Bankverbindung der OVW zu überweisen. Wird das Zahlungsziel nicht eingehalten und ist der Betrag auch am 10. Arbeitstag nach Rechnungsdatum nicht auf dem Konto der OVW gutgeschrieben, hat die OVW das Recht, vom Vertrag ersatzlos zurückzutreten. Der Kunde ist dann zum Ersatz aller des durch den Rücktritt wegen Zahlungsverzögerung entstanden Schäden der OVW verpflichtet. Dies gilt insbesondere auch für wirtschaftliche Schäden durch Umsatzausfall.

3. Für die im Vertrag genannten Leistungen ist generell eine Anzahlung in Höhe von 20% der bestellten Leistungen zu entrichten.

4. Der Rest des Leistungsentgeltes ist gemäß Rechnung bis spätestens 14 Tage vor Fahrtantritt auf die Bankverbindung der OVW eingehend zu überweisen. Bleibt die Restzahlung des vereinbarten Leistungsentgeltes aus, ist die OVW berechtigt, die Fahrt ersatzlos abzusagen und die bis dahin entstanden Kosten sowie ein etwaiger weitergehender Schaden bspw. für den wirtschaftlichen Ausfall der Vermietung mit der Anzahlung zu verrechnen.

5. Entstehen während der Durchführung eines Auftrages Zusatzkosten oder werden gegenüber des Vertrages zusätzliche Leistungen erst nach Fahrtantritt bestellt und/oder in Anspruch genommen, sind diese bei Fahrtende unmittelbar in bar beim Fahrer gegen Quittung zu entrichten.

6. Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, gelten folgende Stornierungsfristen:

bis 4 Wochen vor Fahrtantritt sind   50% des vereinbarten Leistungsentgeltes zu zahlen
bis 2 Wochen vor Fahrtantritt sind   75% des vereinbarten Leistungsentgeltes zu zahlen
danach sind in jedem Falle  100% des vereinbarten Leistungsentgeltes zu zahlen

Eine Stornierung/Vertragsrücktritt bedarf in jedem Falle der Schriftform.

7. Ein Vertragsrücktritt seitens der OVW ist jederzeit möglich, wenn die Durchführung des Vertrages unmöglich ist, bspw. aufgrund eines Unfalles oder technischer Probleme am bestellten Fahrzeug ohne dass ein gleichwertiger Ersatz gestellt werden kann, sowie bei Erkrankung oder Tod des Fahrers oder höherer Gewalt. In einem solchen Fall werden dem Kunden alle bis dahin geleisteten Zahlung abzugsfrei erstattet. Weitergehende Ersatzansprüche sind jedoch ausgeschlossen.

8. Bei einer Vertragsverletzung seitens des Kunden, erfolgt die fristlose Kündigung des Vertrages und ist das komplette Leistungsentgeld, inklusive aller Neben- und Sonderleistungen zu entrichten.     Vertragsverletzungen liegen vor, wenn der Kunde bei der Durchführung des Auftrages durch sein Verhalten eine Gefährdung des Straßenverkehrs oder für andere Personen darstellt oder sich den Anordnungen des Fahrers widersetzt. Ferner gelten Beeinträchtigungen des Fahrers durch den Kunden oder seiner Gäste, Sachbeschädigungen, Trunkenheit und Missachtung des Rauchverbotes im Fahrzeug als Vertragsverletzung und können zum sofortigen Abbruch der Mietfahrt und zum Ausschluss der weiteren Beförderung führen

9. Der Kunde wird durch den Vermieter vor Abschluss des Vertrages über die Möglichkeit unterrichtet, dass durch den Vermieter Foto- und Videomaterial aufgezeichnet wird und dieses Material ausschließlich zu eigenen Werbezwecken vom Vermieter genutzt werden kann. Dieses Einverständnis wird in dem Vertrag noch einmal durch eine Kennzeichnung und Unterschrift von dem Kunden bestätigt. Erfolgt in der Beauftragung keine Freigabe, so verzichtet der Vermieter auf solche Aufnahmen.

10. Salvatorische Klausel: Im Falle, dass eine der obigen Bestimmungen unwirksam ist, bleiben die restlichen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Gerichtsstand aus allen Streitigkeiten eines Vertrages mit der OVW ist Koblenz . 

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